Beurkundungsgesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71) |
| 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69) |
| b) Landesrecht (§§ 60 - 64) |
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
| 1. | Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, | |
| 2. | Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, | |
| 3. | Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 62 BeurkG
Querverweise
Auf § 62 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 55a (Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1597 I (Formerfordernisse; Widerruf) (zu § 62 I Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 5 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 62 I)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 62 BeurkG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?