Beurkundungsgesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69)   
   b) Landesrecht (§§ 60 - 64)   
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Notare in Baden-Württemberg

Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.

Literatur im Internet zu § 64 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 64 BeurkG:

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