Beurkundungsgesetz
| 6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71) |
| 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69) |
| b) Landesrecht (§§ 60 - 64) |
Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.
Literatur im Internet zu § 64 BeurkG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 64 BeurkG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Beurkundungszuständigkeiten)
Rechtsberatung
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