Beurkundungsgesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69)   
   e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 67)   
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Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.

Literatur im Internet zu § 67 BeurkG

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