Beurkundungsgesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69)   
   g) Verweisungen (§ 69)   
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Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Literatur im Internet zu § 69 BeurkG

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