Beurkundungsgesetz
7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 63 - 71) |
1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74) |
d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren (§ 71) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
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Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 71 BeurkG
3 Entscheidungen zu § 71 BeurkG in unserer Datenbank:
- LG München II, 25.04.1979 - 8 T 582/79
Zum Anspruch auf vollstreckbare Ausfertigung aus einem Vertrag zugunsten Dritter
- BayObLG, 29.07.1993 - 2Z BR 62/93
Vormerkung, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
- OLG München, 27.03.2007 - 32 Wx 32/07
Wirksame Eintragungsbewilligung trotz späterer Änderung des Vertragsgegenstandes