Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   

§ 8
Grundsatz

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 8 BeurkG

46 Entscheidungen zu § 8 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 8 BeurkG

Querverweise

Auf § 8 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Verwahrung
        § 54a (Antrag auf Verwahrung)
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