Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   
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§ 8
Grundsatz

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 8 BeurkG

97 Entscheidungen zu § 8 BeurkG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
          § 16e (Gemischte Beurkundung)
     
      Verwahrung
        § 57 (Antrag auf Verwahrung)
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