Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Die Niederschrift muß enthalten
| 1. | die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie | |
| 2. | die Erklärungen der Beteiligten. |
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Rechtsprechung zu § 9 BeurkG
83 Entscheidungen zu § 9 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74
Immobilien - Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags
- OLG Hamm, 09.03.2000 - 22 U 146/99
- BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 189/95
Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung - §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 13 ...
- OLG Hamm, 09.03.2000 - 22 U 149/99
Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen bei irrtümlicher Falschbezeichnung; ...
- OLG Dresden, 16.08.2011 - 17 W 694/11
Verwendbarkeit einer auf die "jeweiligen Angestellten des Notars" lautenden ...
- BGH, 12.07.1996 - V ZR 202/95
Anforderungen an die Bestimmtheit einer in einem Grundstückskaufvertrag ...
- BGH, 17.05.1994 - XI ZR 117/93
Protokollierung von Anlagen zur Niederschrift; Antrag auf Rückzahlung des ...
- BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77
- LG Göttingen, 28.06.2005 - 8 O 215/03
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 189/07
Notarrecht - Amtshaftung wegen Nichtbeurkundung einer Baubeschreibung
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 189/07
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 43 (Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung)
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