Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   
§ 9
Inhalt der Niederschrift

(1) Die Niederschrift muß enthalten

1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten
sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten.

Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

Rechtsprechung zu § 9 BeurkG

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Literatur im Internet zu § 9 BeurkG

Querverweise

Auf § 9 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Behandlung der Urkunden
        § 44 (Verbindung mit Schnur und Prägesiegel)
        § 44a (Änderungen in den Urkunden)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 43 (Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung)

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