Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
Rechtsprechung zu § 1 BewG
129 Entscheidungen zu § 1 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 12.12.1991 - IV R 53/90
Bewertung bei Betriebsaufgabe
- BFH, 01.04.1998 - X R 150/95
Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht
- BFH, 02.03.1988 - I R 396/83
Ermittlung des Werts von Gesellschaftsrechten
- BFH, 16.12.1998 - II R 50/97
Einheitswerte für Grundstücke in Berlin
- BFH, 12.03.1980 - II R 143/76
- BFH, 12.03.1980 - II R 28/77
- BFH, 26.11.1980 - II R 125/78
- BFH, 27.11.1974 - I R 250/72
Zur Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen im Körperschaftsteuerrecht; keine ...
- BFH, 12.07.1979 - II R 56/75
- BFH, 31.03.1976 - II R 72/72
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