Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| D. Betriebsvermögen (§§ 95 - 109a) |
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Rechtsprechung zu § 103 BewG
173 Entscheidungen zu § 103 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.01.2009 - II R 43/07
Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin, 05.10.2005 - 6 K 6338/01
Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften aus stichtagsnahen ...
- FG Berlin, 05.10.2005 - 6 K 6338/01
- BFH, 17.03.2004 - II R 64/01
Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Bewertungsgesetz nicht abziehbar
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 179/98
Abzugsfähigkeit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei der Einheitsbewertung ...
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 179/98
- BFH, 15.03.2000 - II R 15/98
Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz
- BFH, 11.02.2004 - II R 43/01
Einheitswert des BV; Schuldzinsenabzug
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 26.04.2001 - 3 K 4051/96
Bewertung von Rückstellungen für "Unternehmerprämien"
- FG Münster, 26.04.2001 - 3 K 4051/96
- BFH, 17.05.2000 - II R 2/98
Einheitswert einer Genossenschaft
- BFH, 02.04.2003 - II R 21/00
Lebensversicherung, Abzugsfähigkeit der Rückstellungen für Schlussgewinnanteile
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