Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| D. Betriebsvermögen (§§ 95 - 109a) |
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 109 BewG
175 Entscheidungen zu § 109 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 02.03.2011 - II R 5/09
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine ...
- BFH, 05.05.2010 - II R 16/08
Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 20.02.2008 - 4 K 4781/06
Erbschaftsteuer auf Anteil an einer Kommanditgesellschaft und Versorgungsanspruch
- FG Düsseldorf, 20.02.2008 - 4 K 4781/06
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 179/98
Abzugsfähigkeit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei der Einheitsbewertung ...
- BFH, 08.05.1981 - III R 26/79
- BFH, 27.01.1999 - II B 7/98
Einheitsbewertung bei Verkehrsunternehmen
- BFH, 30.11.1988 - II R 237/83
Teilwertvermutung bei linearer AfA-Methode
- BFH, 08.05.1981 - III R 109/76
- BFH, 25.10.2000 - II R 58/98
Behinderte können Kosten für Reisebegleitung absetzen
- BFH, 16.12.1998 - II R 53/95
Nachhaltige Unrentabilität eines Unternehmens
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- D. Betriebsvermögen
- § 97 (Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- § 199 (Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens)
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