Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z.B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Rechtsprechung zu § 11 BewG
310 Entscheidungen zu § 11 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.01.2009 - II R 43/07
Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin, 05.10.2005 - 6 K 6338/01
Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften aus stichtagsnahen ...
- FG Berlin, 05.10.2005 - 6 K 6338/01
- BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07
Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 30.05.2007 - 2 K 841/06
Wert einer Vermögensbeteiligung - Ermittlung des gemeinen Werts - Verkäufe im ...
- FG Hessen, 30.05.2007 - 2 K 841/06
- FG Hamburg, 11.08.2006 - 6 K 156/02
Bewertungsgesetz: Unterschiedliche Bewertung von Beteiligungen inländischer ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06
Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von Gesellschaften - Bewertung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06
- FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 715/09
Ableitung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen aus zeitnahen Verkäufen: Beginn ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.02.1999 - II R 73/97
Bewertung nicht notierter Anteile
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Gesonderte Feststellungen
- § 151 (Gesonderte Feststellungen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- § 199 (Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen)