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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Zweiter Abschnitt - Sondervorschriften und Ermächtigungen (§§ 110 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 122
Besondere Vorschriften für Berlin (West)

1§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). 2Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 122 BewG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 122 BewG

02.09.1966Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 555

Querverweise

Auf § 122 BewG verweisen folgende Vorschriften:

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