Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137) |
B. Grundvermögen (§§ 129 - 133) |
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) 1Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. 2Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. 3Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne des § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
Rechtsprechung zu § 130 BewG
14 Entscheidungen zu § 130 BewG in unserer Datenbank:
- FG Sachsen-Anhalt, 04.03.2008 - 4 K 437/02
Artfortschreibung bzw. Wertfortschreibung für ein Grundstück; Begriff des ...
- FG Thüringen, 08.09.2005 - II 723/03
Bewertung eines denkmalgeschützten Herrensitzes im Beitrittsgebiet: ...
- FG Sachsen, 22.11.2004 - 5 K 1609/01
Unbenutzbarkeit eines Gebäudes - Artfeststellung und Jahresrohmieten bei im ...
- FG Thüringen, 02.12.2004 - II 1368/02
Einheitsbewertung eines Geschäftsgrundstücks - Anzahl der Geschosse - ...
- FG Sachsen-Anhalt, 04.02.2002 - 4 V 20078/00
Über dem Verkehrswert liegende Schätzung des Einheitswerts eines ...
- FG Sachsen, 28.08.2002 - 2 K 1844/99
Bewertung eines Frachtpostzentrums mit dem Einheitswert; Minderung der in Ansatz ...
- FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 2 K 1844/99
Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden ...
- FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 316/00
Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen Bundesländern zum ...
- FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums; ...
- FG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 - 4 K 877/04
Grundstück mit unbewohnbarem Gebäude als unbebautes Grundstück
Querverweise
Auf § 130 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)