Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Vierter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 (§§ 138 - 150) |
| C. Grundvermögen (§§ 145 - 150) |
| I. Unbebaute Grundstücke (§ 145) |
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
Rechtsprechung zu § 145 BewG
168 Entscheidungen zu § 145 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.04.2006 - II R 58/04
Immobilien - Maßgebender Richtwert für Rohbauland
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 23.06.2004 - 3 K 1712/01
Grundbesitzwert; Grundstück; Rohbauland; Umlegungsgebiet; Schenkung; ...
- FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 2095/06
Grundbesitzwert, Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen - Aufgaben des ...
- FG Hessen, 23.06.2004 - 3 K 1712/01
- BFH, 18.04.2012 - II R 58/10
Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 K 1712/08
Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Zusammenhang mit der Alterswertminderung ...
- FG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 K 1712/08
- BFH, 27.10.2004 - II B 129/03
Bewertung unbebauter Grundstücke; Bodenrichtwerte
- BFH, 21.10.2005 - II B 123/04
Bedarfsbewertung; Mindestwert
Zum selben Verfahren:
- FG München, 28.07.2004 - 4 K 3891/02
Verfassungsmäßigkeit von § 138 Abs. 4 BewG; Feststellung des ...
- FG München, 28.07.2004 - 4 K 3891/02
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 3 K 3331/04
Feststellung eines Grundstückswerts bei fehlender Feststellungen von ...
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)
- Schlußbestimmungen
- § 205 (Anwendungsvorschriften)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)