Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Rechtsprechung zu § 15 BewG
166 Entscheidungen zu § 15 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.04.1991 - II R 119/88
Verkauf eines Grundstücks gegen Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens
- BFH, 12.07.1979 - II R 26/78
- BFH, 28.02.1991 - V R 12/85
Umsätze bei Nießbrauchsgewährung
- BFH, 28.11.1969 - III R 61/66
- BFH, 28.12.1956 - III 270/56 S
- BFH, 29.11.1961 - II 282/58 U
- BFH, 11.12.1970 - III R 1/69
BewG i. d. F. vor dem BewG 1965 §§ 12, 15, 17, 66
- BFH, 15.10.1965 - III 152/62 U
- FG Berlin, 30.03.2000 - 1 K 1374/99
Zur Einbeziehung eines Kapitalnutzungsvorteils in die grunderwerbsteuerliche ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.04.2002 - II R 57/00
GrESt; Grundstückserwerb und Teilzahlungsbeträge
- BFH, 25.04.2002 - II R 57/00
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