Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
§ 15
Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Rechtsprechung zu § 15 BewG

166 Entscheidungen zu § 15 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 15 BewG

Querverweise

Auf § 15 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
        § 5 (Auflösend bedingter Erwerb)
        § 7 (Auflösend bedingte Lasten)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)

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