Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Vierter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 (§§ 138 - 150)   
   C. Grundvermögen (§§ 145 - 150)   
   II. Bebaute Grundstücke (§§ 146 - 150)   

§ 150
Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.

Rechtsprechung zu § 150 BewG

23 Entscheidungen zu § 150 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 150 BewG

Querverweise

Auf § 150 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
          A. Allgemeines
            § 138 (Feststellung von Grundbesitzwerten)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 143 (Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils)
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
            Gesonderte Feststellungen
              § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)
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