Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Vierter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 (§§ 138 - 150) |
| C. Grundvermögen (§§ 145 - 150) |
| II. Bebaute Grundstücke (§§ 146 - 150) |
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 150 BewG
23 Entscheidungen zu § 150 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 02.03.2011 - II R 23/10
Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten ...
- BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten ...
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!
- BFH, 28.03.2012 - II R 37/10
Bewertung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eindachhofs, bestehend aus ...
- FG Nürnberg, 29.03.2001 - IV 419/99
Wohngrundstück mit großem Garten als wirtschaftliche Einheit, Nachweis eines ...
- FG Münster, 18.10.2007 - 3 K 805/05
Bedarfsbewertung von Erschließungszwecken dienenden Grundstücksflächen für Zwecke ...
- FG München, 12.10.2005 - 4 K 821/05
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von bebauten Grundstücken
- FG Nürnberg, 29.03.2001 - IV 565/00
Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der ...
- FG Hessen, 11.12.2000 - 3 K 2962/99
Bedarfsbewertung von Grundstücken im Ertragswertverfahren
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Literatur im Internet zu § 150 BewG
- § 150 BewG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)