Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175) |
I. Allgemeines (§§ 158 - 168) |
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) 1Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. 2Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 159 BewG
22 Entscheidungen zu § 159 BewG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19
Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen ...
- FG Hessen, 13.05.2015 - 3 K 927/13
§§ 33, 140, 157, 159, 176 BewG, ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.06.2019 - II R 58/15
Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren ...
- BFH, 26.06.2019 - II R 58/15
- BFH, 25.11.2020 - II R 9/19
Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 3014/16
Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist kein ...
- FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 3014/16
- FG Nürnberg, 14.01.2016 - 4 K 814/15
Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.01.2019 - II R 9/16
Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und ...
- BFH, 30.01.2019 - II R 9/16
- FG Sachsen, 15.11.2017 - 8 V 1335/17
Aussetzung der Vollziehung - Ermittlung des Grundbesitzwerts für ein ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 41/16
Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten ...
- FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 398/20
Bewertung - Auf welche Weise lässt sich die für die Anwendung des ...
Querverweise
Auf § 159 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 176 (Grundvermögen)