Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
§ 16
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Rechtsprechung zu § 16 BewG

183 Entscheidungen zu § 16 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 16 BewG

Querverweise

Auf § 16 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)

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