Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175)   
   I. Allgemeines (§§ 158 - 168)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 166
Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

1. 1ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. 2§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
2. 1sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. 2Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592), in Kraft getreten am 14.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.12.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)07.12.2011BGBl. I S. 2592
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018

Rechtsprechung zu § 166 BewG

7 Entscheidungen zu § 166 BewG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 166 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          A. Allgemeines
            § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 162 (Bewertung des Wirtschaftsteils)
              § 165 (Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert)
     
      Schlussbestimmungen
        § 265 (Anwendungsvorschriften)
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