Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) 1Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. 2Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) 1Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. 2Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. 3Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. 3Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 4Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. 5Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. 6Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. 7Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 185 BewG
14 Entscheidungen zu § 185 BewG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 12.01.2018 - 13 K 1723/16
Voraussetzungen für Nachweis der verkürzten Nutzungsdauer eines ...
- BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 3 K 3009/16
Bedarfsbewertung: Anwendung von Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschusses
- FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 3 K 3009/16
- FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
Bewertungsrecht: Bedarfsbewertung eines Grundstücks bei zwei Bodenrichtwertzonen, ...
- FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
Einkommensteuer: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bei Gebäuden
- BFH, 25.09.2018 - II B 13/18
Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
- FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3208/14
Rechtsstreit um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks; Gesonderte ...
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
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- BFH, 05.12.2019 - II R 41/16
Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 - 3 K 3002/15
Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer im ...
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 - 3 K 3002/15
Querverweise
Auf § 185 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)