Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) 1Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. 2Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) 1Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
ist die übliche Miete anzusetzen. 2Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 3Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 186 BewG
8 Entscheidungen zu § 186 BewG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 - 3 K 3002/15
Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer im ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.12.2019 - II R 41/16
Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 41/16
- FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 398/20
Bewertung - Auf welche Weise lässt sich die für die Anwendung des ...
- FG München, 07.12.2020 - 4 K 2988/17
Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer
- BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen
- FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
Bewertungsrecht: Bedarfsbewertung eines Grundstücks bei zwei Bodenrichtwertzonen, ...
- FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 77/13
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines ...
- VGH Bayern, 03.02.2022 - 4 ZB 21.966
Unzulässige Klage gegen überholten Mietspiegel
Querverweise
Auf § 186 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)