Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198) |
(1) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. 2Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2021 | Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2021 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 198 BewG
87 Entscheidungen zu § 198 BewG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 1201/21
Bewertungsgesetz: Bedarfsbewertung für einen erworbenen Miteigentumsanteil an ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 9/18
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 3 K 3178/17
Verkehrswertnachweis nur durch Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 3 K 3178/17
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
Immobilienwertnachweis durch Gutachten
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; ...
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
- FG Nürnberg, 26.06.2014 - 4 K 1413/12
Nachweis eines niedrigeren Gemeinen Werts gem. § 198 BewG: Verfügungsbeschränkung ...
Querverweise
Auf § 198 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 177 (Bewertung)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)