Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
Rechtsprechung zu § 20 BewG
42 Entscheidungen zu § 20 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 06.08.1986 - II B 35/86
Keine Billigkeitsmaßnahmen im Einheitswertfeststellungsverfahren
- FG Düsseldorf, 03.08.2000 - 11 K 6126/97
Einheitsbewertung; Artfortschreibung; Einfamilienhaus; Billigkeitsprüfung; ...
- BFH, 12.07.2000 - II R 31/99
Fortschreibung der festgestellten Grundstücksart
- BFH, 22.06.1977 - I R 50/75
Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile ...
- BFH, 08.02.1985 - III R 62/84
Abgrenzung zwischen Ein- und Zweifamilienhaus - 1.
- BFH, 02.07.2004 - II R 9/02
Steuerrecht - Fremdes Gebäude auf Grundstück: Bestimmung des Grundstückswert
- FG Düsseldorf, 12.02.2004 - 11 K 2918/01
Einheitswert; Artfeststellung; Artfortschreibung; Fehlerbeseitigung; Änderung der ...
- VG Münster, 23.03.2012 - 3 K 33/11
- FG München, 26.07.2006 - 4 K 491/06
Zur 220 m2-Grenze bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im ...
- BFH, 28.10.1965 - III 91/62 U
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Literatur im Internet zu § 20 BewG
- § 20 BewG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A. Allgemeines
- § 138 (Feststellung von Grundbesitzwerten)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
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