Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 199 - 203) |
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent.
(2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.
Rechtsprechung zu § 203 BewG
5 Entscheidungen zu § 203 BewG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10
- OLG Frankfurt, 21.05.2012 - WpÜG 10/11
Zuständiges Gericht für Antrag nach § 39 a I WpÜG (übernahmerechtlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 53/11
§ 38b WpÜG, § 39a Abs 3 S 3 WpÜG
- LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 53/11
- OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06
(Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von ...
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
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BMF-Schreiben
- BMF, 05.01.2010, IV D 4 - S 3102/07/0001 (2010/0000941)
Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG // Bewertung nicht börsennotierter Aktien
§ 203 Abs. 2 BewG
Querverweise
- BewG
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- § 11 (Wertpapiere und Anteile)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- § 200 (Vereinfachtes Ertragswertverfahren)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)