Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) 1Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. 2§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) 1Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. 2Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. 3Fortschreibungszeitpunkt ist
4Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 22 BewG
686 Entscheidungen zu § 22 BewG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - ...
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2014 II R 16/13 - Vorlage ...
- BFH, 16.05.2018 - II R 14/13
Keine Berücksichtigung der Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz bei ...
- BFH, 16.05.2018 - II R 16/13
Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG
- BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren
- FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - 3 K 3190/09
Neufeststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2009
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10
Zulässigkeit der Durchführung einer Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
- BFH, 12.02.2020 - II R 10/17
Dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 22 BewG
23.04.2018 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes) | BGBl. I S. 531 |
Querverweise
Auf § 22 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 41 (Abschläge und Zuschläge)
- C. Grundvermögen
- IV. Sondervorschriften
- § 92 (Erbbaurecht)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 126 (Geltung des Ersatzwirtschaftswerts)
- Schlussbestimmungen
- § 266 (Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils)