Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   A. Allgemeines (§§ 19 - 32)   

§ 26
Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören.

Rechtsprechung zu § 26 BewG

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Literatur im Internet zu § 26 BewG

Querverweise

Auf § 26 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
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