Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 28 BewG
37 Entscheidungen zu § 28 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.10.1981 - VII R 13/80
AO (1977) § 149 (a.F.), § 256, §§ 328 ff.; BewG § 28 Abs. 3; VStG § ...
- BFH, 21.05.1987 - IV R 134/83
Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung und der Erklärung über ...
- FG Nürnberg, 24.05.2007 - IV 378/04
Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung nach § 169 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung ...
- FG Hamburg, 18.07.2007 - 3 K 70/07
Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des ...
- BFH, 04.02.2009 - II R 30/07
Keine Erklärungspflicht aufgrund des "Posterlasses"
- FG Hamburg, 29.04.2005 - III 358/02
Grunderwerbsteuer/Abgabenordnung: Feststellungs-Zuständigkeit und ...
- VG Gera, 11.05.2005 - 2 K 372/03
Recht der offenen Vermögensfragen; land- und forstwirtschaftliche Flächen; ...
- LG Rostock, 27.02.2009 - 1 S 200/08
Mietrecht - Neue Grundsteuer: Nachforderung nach Ablauf der Abrechnungsfrist?
- BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94
Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung
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