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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   I. Allgemeines (§§ 33 - 49)   
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Textdarstellung

  

§ 38
Vergleichszahl, Ertragsbedingungen

(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).

(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen

1. die tatsächlichen Verhältnisse für:
a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc) Betriebsgröße;
2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.

(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.

Rechtsprechung zu § 38 BewG

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Querverweise

Auf § 38 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 37 (Ermittlung des Ertragswerts)
              § 41 (Abschläge und Zuschläge)
              § 46 (Wirtschaftswert)
            II. Besondere Vorschriften
              a) Landwirtschaftliche Nutzung
                § 50 (Ertragsbedingungen)
              c) Weinbauliche Nutzung
                § 58 (Innere Verkehrslage)
              d) Gärtnerische Nutzung
                § 60 (Ertragsbedingungen)
              e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
                § 62 (Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
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