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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   I. Allgemeines (§§ 33 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 39
Bewertungsstützpunkte

(1) 1Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). 2Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. 3Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt. 4§ 55 bleibt unberührt.

(2) 1Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. 2Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. 3Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte können bekanntgegeben werden.

(3) 1Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksichtigt werden. 2Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).

Rechtsprechung zu § 39 BewG

21 Entscheidungen zu § 39 BewG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 39 BewG

07.12.1967Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 1199
28.11.1967Berichtigung der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 1184
24.11.1967Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 1191
30.08.1967Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 937

Querverweise

Auf § 39 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 37 (Ermittlung des Ertragswerts)
              § 46 (Wirtschaftswert)
            III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
              § 65 (Aufgaben)
        Sondervorschriften und Ermächtigungen
          § 123 (Ermächtigungen)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 55 (Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden))
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