Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
§ 4
Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Rechtsprechung zu § 4 BewG

132 Entscheidungen zu § 4 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 4 BewG

Querverweise

Auf § 4 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
        § 8 (Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)

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