Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   I. Allgemeines (§§ 33 - 49)   
§ 48
Zusammensetzung des Einheitswerts

Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.

Rechtsprechung zu § 48 BewG

25 Entscheidungen zu § 48 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 48 BewG

Querverweise

Auf § 48 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)

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