Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
| II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62) |
| a) Landwirtschaftliche Nutzung (§§ 50 - 52) |
(1) (weggefallen)
(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
| 1. | das Zugvieh, | |
| 2. | das Zuchtvieh, | |
| 3. | das Mastvieh, | |
| 4. | das übrige Nutzvieh. |
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
Rechtsprechung zu § 51 BewG
123 Entscheidungen zu § 51 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 16.12.2009 - II R 45/07
Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 1 K 242/04
Bewertungsverfahren für Mastgesellschaften nach § 51a BewG
- FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 1 K 242/04
- BFH, 13.07.1989 - V R 110/84
Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Falle der Kälbermast
- BFH, 13.07.1989 - V R 112/84
BEWG § 51; BEWGBEWG ANL1
- FG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 K 414/01
Verkauf von Kaninchenblut als landwirtschaftliche Tätigkeit
- FG Münster, 31.01.2013 - 3 K 2591/11
- FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 5 K 281/11
Umsätze aus Pensionspferdehaltung
- BFH, 17.12.2008 - IV R 34/06
Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 11 K 92/03
Ausbildung von Reitsportpferden als landwirtschaftlicher Betrieb
- FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 11 K 92/03
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- Sondervorschriften und Ermächtigungen
- § 123 (Ermächtigungen)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 142 (Betriebswert)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Sonderregelungen
- § 24 (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)