Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
| II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62) |
| a) Landwirtschaftliche Nutzung (§§ 50 - 52) |
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
| 1. | alle Gesellschafter oder Mitglieder | ||
| a) | Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind, | ||
| b) | nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind, | ||
| c) | Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen wird und | ||
| d) | die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben | ||
| 2. | die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet: | ||
| a) | die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und | ||
| b) | die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt; | ||
| 3. | die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen. | ||
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 51a BewG
30 Entscheidungen zu § 51a BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 1 K 242/04
Bewertungsverfahren für Mastgesellschaften nach § 51a BewG
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- BFH, 16.12.2009 - II R 45/07
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- BFH, 26.04.1990 - V R 90/87
Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs bei gemeinschaftlicher ...
- FG Thüringen, 20.09.2006 - III 496/03
Umqualifizierung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07
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- BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07
- BFH, 04.10.1984 - IV R 195/83
Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung
- BFH, 12.08.1982 - IV R 69/79
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- BFH, 11.11.1997 - II R 91/94
- FG Niedersachsen, 10.02.2005 - 16 K 105/03
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- D. Betriebsvermögen
- § 97 (Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 142 (Betriebswert)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Sonderregelungen
- § 24 (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
- § 25 (Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Steuergegenstand)
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