Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
| II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62) |
| d) Gärtnerische Nutzung (§§ 59 - 61) |
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
Rechtsprechung zu § 59 BewG
20 Entscheidungen zu § 59 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 14.11.1969 - III R 10/68
- BFH, 21.01.1988 - IV R 116/86
Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als ...
- BFH, 08.03.1974 - III R 167/72
- BFH, 19.09.1969 - III R 105/66
- BFH, 25.03.1977 - III R 5/75
- BFH, 08.11.1974 - III R 76/73
- BVerwG, 12.09.1963 - III C 147.59
- BFH, 29.08.1973 - I R 146/71
Keine Hinzurechnung der Teilwerte von lizenzmäßig genutzten Erfindungen ...
- BFH, 17.10.1980 - III R 75/79
Gewährung der Steuervergünstigung nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 BewG für ...
- BFH, 22.09.1976 - I R 34/75
Die Fehlbeträge nach § 10 a GewStG sind für begünstigte und ...
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Allgemeines
- § 46 (Wirtschaftswert)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 142 (Betriebswert)
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