Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62)   
   d) Gärtnerische Nutzung (§§ 59 - 61)   
§ 59
Bewertungsstichtag

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Rechtsprechung zu § 59 BewG

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Literatur im Internet zu § 59 BewG

Querverweise

Auf § 59 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 21 (Hauptfeststellung)
            § 22 (Fortschreibungen)
            § 23 (Nachfeststellung)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            Allgemeines
              § 46 (Wirtschaftswert)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 142 (Betriebswert)

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