Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
| I. Allgemeines (§§ 68 - 71) |
(1) Zum Grundvermögen gehören
| 1. | der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, | |
| 2. | das Erbbaurecht, | |
| 3. | das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, |
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
| 1. | Bodenschätze, | |
| 2. | die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. |
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Rechtsprechung zu § 68 BewG
Rechtsprechungsübersichten:
- 38 Entscheidungen zu § 68 BewG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 68 BewG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 68 BewG
Querverweise
Auf § 68 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- C. Grundvermögen
- Sondervorschriften
- § 94 (Gebäude auf fremdem Grund und Boden)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A. Allgemeines
- § 138 (Feststellung von Grundbesitzwerten)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Steuergegenstand)
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