Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
I. Allgemeines (§§ 68 - 71) |
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. 2Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Rechtsprechung zu § 70 BewG
204 Entscheidungen zu § 70 BewG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10
Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.10.2011 - II R 27/10
Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude
- BFH, 26.10.2011 - II R 27/10
- OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2018 - 2 LB 83/18
Straßenreinigungsgebühren
- VG Schleswig, 15.11.2023 - 4 A 1/22
Duldungsbescheid; Restschuldbefreiung; Voreigentümer; Verwirkung
- BFH, 06.12.2017 - II R 26/15
Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 10.02.2015 - 3 K 1637/13
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Erbbaurecht, das für ein bisher zu ...
- FG Hessen, 10.02.2015 - 3 K 1637/13
- BFH, 27.09.2017 - II R 14/15
In Teilen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2017 II R 13/15 - ...
- FG Hamburg, 27.10.2017 - 3 K 141/16
Grundbesitzwert (Bedarfswert) für wirtschaftliche Einheit - Bestimmung der ...
- FG Münster, 11.05.2021 - 9 K 2274/19
Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung; ...
- FG Schleswig-Holstein, 12.08.2019 - 3 K 55/18
Mobilheim auf einem Campingplatz als Gebäude auf fremdem Boden i.S. des § 2 Abs. ...
Querverweise
Auf § 70 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- Sondervorschriften und Ermächtigungen
- § 121a (Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A. Allgemeines
- § 138 (Feststellung von Grundbesitzwerten)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)