Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90) |
a) Begriff und Bewertung (§§ 74 - 77) |
1Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. 2Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.
Amtlicher Hinweis:Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden:
"Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre."
Rechtsprechung zu § 77 BewG
77 Entscheidungen zu § 77 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 13.02.1970 - III 156/65
Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend ...
- BFH, 11.03.1966 - III 281/62
Ein beim Erblasser nicht vorhandener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ...
- BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U
Beschränkung einer Erbschaftssteuerpflicht bezüglich Inlandsvermögen - Rechtliche ...
- BFH, 29.01.1965 - III 121/62 U
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- BFH, 03.10.1969 - III R 90/66
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- BFH, 08.04.1976 - III R 55/74
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- BFH, 19.05.1967 - III 319/63
Abzugsfähigkeit von steuerlichen Verpflichtungen als Schulden vom inländischen ...
- BFH, 12.12.1975 - III R 32/74
Beschränkt Abgabepflichtiger - Veranlagung zur Vermögensabgabe - Unmittelbarer ...
- BFH, 11.09.1959 - III 201/58 U
Voraussetzungen für die Heranziehung eines Steuersubjektes zur Vermögensabgabe
Querverweise
Auf § 77 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)