Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90)   
   b) Verfahren (§§ 78 - 90)   
   1. Ertragswertverfahren (§§ 78 - 82)   

§ 81
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 81 BewG

23 Entscheidungen zu § 81 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 23 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Nürnberg
28.09.2012
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 81 BewG

Querverweise

Auf § 81 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            Allgemeines
              § 47 (Wohnungswert)
          C. Grundvermögen
            Bebaute Grundstücke
              Begriff und Bewertung
                § 76 (Bewertung)
              Verfahren
                Ertragswertverfahren
                  § 78 (Grundstückswert)
                  § 82 (Ermäßigung und Erhöhung)
            Sondervorschriften
              § 93 (Wohnungseigentum und Teileigentum)
        Sondervorschriften und Ermächtigungen
          § 123 (Ermächtigungen)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht