Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90)   
   b) Verfahren (§§ 78 - 90)   
   1. Ertragswertverfahren (§§ 78 - 82)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 81
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

1Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. 2Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

Rechtsprechung zu § 81 BewG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 81 BewG

02.09.1966Verordnung zur Durchführung des § 81 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 550

Querverweise

Auf § 81 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 47 (Wohnungswert)
          C. Grundvermögen
            III. Bebaute Grundstücke
              a) Begriff und Bewertung
                § 76 (Bewertung)
              b) Verfahren
                1. Ertragswertverfahren
                  § 78 (Grundstückswert)
                  § 82 (Ermäßigung und Erhöhung)
            IV. Sondervorschriften
              § 93 (Wohnungseigentum und Teileigentum)
        Sondervorschriften und Ermächtigungen
          § 123 (Ermächtigungen)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
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