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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90)   
   b) Verfahren (§§ 78 - 90)   
   2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 83
Grundstückswert

1Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). 2Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).

Rechtsprechung zu § 83 BewG

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Querverweise

Auf § 83 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          C. Grundvermögen
            III. Bebaute Grundstücke
              a) Begriff und Bewertung
                § 76 (Bewertung)
              b) Verfahren
                2. Sachwertverfahren
                  § 90 (Angleichung an den gemeinen Wert)
            IV. Sondervorschriften
              § 93 (Wohnungseigentum und Teileigentum)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
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