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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90)   
   b) Verfahren (§§ 78 - 90)   
   2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 88
Ermäßigung und Erhöhung

(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.

(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.

(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.

Rechtsprechung zu § 88 BewG

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Querverweise

Auf § 88 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          C. Grundvermögen
            III. Bebaute Grundstücke
              a) Begriff und Bewertung
                § 76 (Bewertung)
              b) Verfahren
                2. Sachwertverfahren
                  § 83 (Grundstückswert)
                  § 85 (Gebäudewert)
                  § 89 (Wert der Außenanlagen)
            IV. Sondervorschriften
              § 93 (Wohnungseigentum und Teileigentum)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
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