Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90) |
b) Verfahren (§§ 78 - 90) |
2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90) |
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.
Rechtsprechung zu § 88 BewG
91 Entscheidungen zu § 88 BewG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 K 983/17
Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.03.2022 - II B 39/21
Einheitsbewertung in Flughafennähe
- BFH, 02.03.2022 - II B 39/21
- FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15
FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - ...
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
- BFH, 14.11.1990 - II R 126/87
Für den Parkhausteil eines Warenhauses kann ein Abschlag für Großobjekte vom ...
- BFH, 16.11.1979 - III R 76/77
Abschlag wegen unorganischen Aufbaus nur, wenn sich bei jeder denkbaren Nutzung ...
- BFH, 02.06.2004 - II R 51/01
Gebäudesachwert: Ermäßigung wegen wirtschaftlicher Überalterung
- BFH, 27.06.1980 - III R 115/79
Keine generelle Ermäßigung des Gebäudesachwerts wegen der Belegenheit im ...
Querverweise
Auf § 88 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)