Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
| III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90) |
| b) Verfahren (§§ 78 - 90) |
| 2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90) |
Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 89 BewG
8 Entscheidungen zu § 89 BewG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 19.01.2012 - 3 K 1931/08
- BFH, 04.02.2010 - II R 1/09
Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als ...
- BFH, 14.10.1977 - III R 9/76
- BFH, 19.08.1971 - V R 48/71
- FG Berlin, 21.06.2005 - 2 K 2146/02
Bewertungsrechtliche Behandlung von Selbstbedienungsläden
- FG Düsseldorf, 26.07.2001 - 11 K 2875/98
Einheitswert; Grundvermögen; Pferdesportanlage; Munitionsbunker; ...
- FG Nürnberg, 01.03.2002 - IV 363/00
Sprinkleranlage in einem Druckereibetrieb keine Betriebsvorrichtung
- FG Düsseldorf, 12.01.1999 - 11 K 6950/94
Einheitsbewertung; Gebäudewert; Raummeterpreis; Gebäudeklasse; Sachwertverfahren; ...
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