Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90)   
   b) Verfahren (§§ 78 - 90)   
   2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90)   
§ 89
Wert der Außenanlagen

Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 89 BewG

8 Entscheidungen zu § 89 BewG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 89 BewG

Querverweise

Auf § 89 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          C. Grundvermögen
            Bebaute Grundstücke
              Begriff und Bewertung
                § 76 (Bewertung)
              Verfahren
                Sachwertverfahren
                  § 83 (Grundstückswert)
            Sondervorschriften
              § 93 (Wohnungseigentum und Teileigentum)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)

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