Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Rechtsprechung zu § 9 BewG
501 Entscheidungen zu § 9 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 11.06.2008 - II R 60/06
Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags ...
- BFH, 28.10.2008 - IX R 96/07
Anteilstausch in der Einkunftsart § 17 EStG - Zeitpunkt der ...
- BFH, 02.03.2011 - II R 5/09
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine ...
- BFH, 29.04.1987 - X R 2/80
Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage der Sonderumsatzsteuer
- BFH, 15.02.2001 - III R 20/99
Verkehrswert des gesamten Anwesens per 31. Oktober 1991 1 050 000 DM; davon 27 % ...
- BFH, 01.04.1998 - X R 150/95
Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht
- FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem ...
- BFH, 24.10.2001 - II R 61/99
Steuerrecht - gegenwärtiges Erbschaftssteuerrecht verfassungsgemäß?
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2619/98
Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame
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Literatur im Internet zu § 9 BewG
- § 9 BewG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gemeiner Wert - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BewG
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- C. Grundvermögen
- Allgemeines
- § 177 (Bewertung)