Börsengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 22)   
nächste Vorschrift § 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und die Organisation von Börsen, die Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermittlung von Börsenpreisen.

Rechtsprechung zu § 1 BörsG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 BörsG

Querverweise

Auf § 1 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
    BörsG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 19 (Zulassung zur Börse)

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