Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)   
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Textdarstellung

  

§ 25
Aussetzung und Einstellung des Handels

(1) 1Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten

1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.

2Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. 3Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.

(1a) 1Betrifft die Aussetzung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. 2Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693), in Kraft getreten am 03.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.01.2018
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)23.06.2017BGBl. I S. 1693
16.11.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)06.11.2012BGBl. I S. 2286

Rechtsprechung zu § 25 BörsG

16 Entscheidungen zu § 25 BörsG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
     
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 33 (Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt)
        § 42 (Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 18 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 25 BörsG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 25 II)
Was ist das?

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