Börsengesetz
| Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26) |
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
| 1. | An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und | |
| 2. | Optionen auf solche Geschäfte, |
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
Literatur im Internet zu § 26 BörsG
Querverweise
Auf § 26 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- BörsG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
- § 49 (Strafvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 138 II (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
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