Börsengesetz
Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g) |
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. | An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und | |
2. | Optionen auf solche Geschäfte, |
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
Rechtsprechung zu § 26 BörsG
19 Entscheidungen zu § 26 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen ...
- OLG München, 06.07.2016 - 7 U 3913/14
Unbegründeter Schadensersatzanspruch bezüglich der Rückabwicklung von ...
- VG Frankfurt/Main, 07.12.2006 - 1 E 1101/06
Börsenrecht - Konkurrentenklage gegen die Zuteilung von Skontren
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07
Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07
- VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06
Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter ...
- VG Düsseldorf, 02.09.2009 - 20 K 8611/08
Nachweis zur ordnungsgemäßen Skontroführung geeigneter Räumlichkeiten als ...
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; ...
- VG Frankfurt/Main, 28.08.2007 - 1 G 1702/07
Ausschluss eines zugelassenen Skontrenführers aus der Skontrenführung
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 2583/07
Zur Sanktion eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen Verletzung von ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2008 - 1 E 2583/07
Börsenrecht; Freiverkehr; Sanktionsverfahren
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2008 - 1 E 2583/07
Querverweise
Auf § 26 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 49 (Strafvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 BörsG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 138 II (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)