Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26)   
§ 26
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und
2. Optionen auf solche Geschäfte,

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.

Rechtsprechung zu § 26 BörsG

11 Entscheidungen zu § 26 BörsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 26 BörsG

Querverweise

Auf § 26 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
    BörsG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 49 (Strafvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 BörsG:

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