Börsengesetz

   Abschnitt 2 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BörsG (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BörsG
__paste_bez____paste_norm__ Börsengesetz (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Börsengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 26
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und
2. Optionen auf solche Geschäfte,

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.

Rechtsprechung zu § 26 BörsG

19 Entscheidungen zu § 26 BörsG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 19 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 26 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
     
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 49 (Strafvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 26 BörsG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht