Börsengesetz

   Abschnitt 3 - Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen (§§ 27 - 31)   
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Pflichten des Skontroführers

(1) Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

Rechtsprechung zu § 28 BörsG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 28 BörsG

Querverweise

Auf § 28 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
    BörsG
      Freiverkehr
        § 48 (Freiverkehr)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 51 (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel)

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