Börsengesetz

   Abschnitt 3 - Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen (§§ 27 - 29)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Verteilung der Skontren

1Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. 2Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. 3Das Nähere regelt die Börsenordnung. 4Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.

Rechtsprechung zu § 29 BörsG

38 Entscheidungen zu § 29 BörsG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
        § 48 (Freiverkehr)
     
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 51 (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel)
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