Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 47)   

§ 34
Ermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über

1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
c) den Mindestbetrag der Emission;
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
2. das Zulassungsverfahren

zu erlassen.

Rechtsprechung zu § 34 BörsG

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Literatur im Internet zu § 34 BörsG

Querverweise

Auf § 34 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
    BörsG
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 32 (Zulassungspflicht)
     
      Freiverkehr
        § 48 (Freiverkehr)
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