Börsengesetz
Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
(3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums
1. | der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder | |
2. | der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, |
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 | |
02.07.2016 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) | 30.06.2016 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 39 BörsG
34 Entscheidungen zu § 39 BörsG in unserer Datenbank:
- KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 Corona
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
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- BGH, 22.10.2019 - XI ZR 682/18
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Börse; Zulassung zum regulierten Markt; Wuderruf der Zulassung zum regulierten ...
- VGH Hessen, 15.01.2021 - 6 A 857/19
Zulässigkeit des Widerrufs bei Wertpapieren hinsichtlich der Insolvenz eines ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 08.03.2019 - 2 K 6239/17
Kein Widerruf der Zulassung von Aktien zum regulierten Markt wegen Insolvenz der ...
- VG Frankfurt/Main, 08.03.2019 - 2 K 6239/17
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Keine Antragsbefugnis des Anlegers gegen Widerruf der Zulassung der Aktie zum ...
- OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20
Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der ...
- BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21
Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19
Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes
- OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19
Querverweise
Auf § 39 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 33 (Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 52 (Übergangsregelungen)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
- § 1 (Anwendungsbereich)