Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 47)   
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Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren

(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.

(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Geschäftführung hat einen solchen Widerruf unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.

Literatur im Internet zu § 39 BörsG

Querverweise

Auf § 39 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
    BörsG
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 33 (Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt)
     
      Freiverkehr
        § 48 (Freiverkehr)

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