Börsengesetz
| Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 47) |
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
Rechtsprechung zu § 43 BörsG
9 Entscheidungen zu § 43 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 17.06.2002 - 9 E 2285/01
Delisting von Aktien; Klagebefugnis des Anlegers; Ermessen
- VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 9 G 3103/01
Delisting - Anlegerinteresse
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 - 6 S 2293/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Widerrufs einer ...
- OLG München, 14.02.2001 - 7 U 6019/99
Widerruf der Börsenzulassung - Grundlagenentscheidung - Hauptversammlung - kein ...
- VG Düsseldorf, 29.08.2007 - 20 L 1172/07
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
Gesellschaftsrecht - Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses
- OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99
Amtshaftung: Verluste durch Aussetzung des Börsenterminhandels
- BFH, 21.02.1990 - II R 78/86
»Kurs« im Sinne des Bewertungsgesetzes
- BFH, 06.05.1977 - III R 17/75
Zum Begriff des geregelten Freiverkehrs bei der Aktienbewertung; Ableitung des ...
Literatur im Internet zu § 43 BörsG
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 22 (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) (zu § 43 II)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 43 I)
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