Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 47)   
§ 43
Verpflichtung des Insolvenzverwalters

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.

Rechtsprechung zu § 43 BörsG

9 Entscheidungen zu § 43 BörsG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 43 BörsG

Querverweise

Auf § 43 BörsG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 43 BörsG:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 22 (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) (zu § 43 II)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          §§ 80 ff (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 43 I)

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